Fonds de Roulement (FdR)
Aus dem Fonds de Roulement kann Wohnbaugenossenschaften Schweiz gemeinnützigen Bauträgern zinsgünstige,
rückzahlbare Darlehen gewähren. Die Darlehen dienen als Rest- oder Überbrückungsfinanzierung für:
Welche Bedingungen muss der Wohnbauträger erfüllen?
Um in den Genuss eines FdR-Darlehens zu kommen, muss der Wohnbauträger
Welche Bedingungen muss das Projekt erfüllen?
Ein FdR-Darlehen kann nur für Wohnobjekte beansprucht werden, die den Förderungsgrundsätzen des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) entsprechen. Insbesondere sollen sie hohe Ansprüche an das ökologische und energieeffiziente sowie das hindernisfreie Bauen erfüllen. Sämtliche Gesuche werden einer technischen Prüfung durch das Bundesamt für Wohnungswesen BWO gemäss dem Wohnungs-Bewertungs-System WBS (Ausgabe 2015) unterzogen.
Je nach Standort gelten unterschiedliche Anlagekostenlimiten, die eingehalten werden müssen. Über die genauen Limiten informiert das Bundesamt für Wohnungswesen.
Die ausführlichen Bedingungen für ein FdR-Darlehen sind im Merkblatt: «Bundeshilfen an die Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus und ihre Einrichtungen, Wohnraumförderungsgesetz WFG» aufgeführt.
Höhe, Laufzeit und Verzinsung der Darlehen
Die Darlehenshöhe richtet sich hauptsächlich nach der Projektart (Kauf, Neubau, Erneuerung), dem Energiestandard oder nach dem LEA-Baustandard für hindernisfreie Wohnungen ab und kann höchstens CHF 60'000.00 pro Wohnung betragen. Die Darlehen müssen spätestens nach 25 Jahre zurückbezahlt sein. Sie müssen ab Auszahlung verzinst werden (ausser Sonderprogramm 2021 - 2025). Der Zinssatz liegt 2,0 Prozentpunkte unter dem jeweils per 30. September erhobenen und anfangs Dezember vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF publizierten Referenzzinssatz für das Mietrecht, mindestens jedoch bei 1,0 %. Er gilt für das ganze Folgejahr.
Prüfung des Gesuches
Die Prüfung der Gesuche erfolgt durch die Fondsverwaltung des Verbandes. Diese erstellt einen Antrag an die Fondskommission, welche über die vorgelegten Projekte entscheidet. Das vollständig ausgefüllte Gesuch muss spätestens acht Wochen vor der Sitzung der Fondskommission bei Wohnbaugenossenschaften Schweiz eingereicht werden. In der Regel beträgt die Frist bis zur Auszahlung etwa drei Monate.
Nächste Sitzung(en) der Fondskommission
10. Juni 2025 (Eingabefrist endet am 15. April 2025)
18. September 2025 (Eingabefrist endet am 24. Juli 2025)
4. Dezember 2025 (Eingabefrist endet am 9. Oktober 2025)
Die Eingabefrist endet acht Wochen vor dem jeweiligen Sitzungsdatum.
Kontakt
Kathrin Schriber, Leitung Fonds
Asella Keiser, Stv. Fonds
Christian Kohler, Stv. Fonds
Telefon 044 360 28 40, fondsderoulement@wbg-schweiz.ch
rückzahlbare Darlehen gewähren. Die Darlehen dienen als Rest- oder Überbrückungsfinanzierung für:
- die Erneuerung bestehender Liegenschaften;
- den Neubau von preisgünstigen Liegenschaften;
- den Erwerb von preisgünstigen Liegenschaften;
- den Erwerb von Grundstücken, die sich für den preisgünstigen Wohnungsbau eignen.
Welche Bedingungen muss der Wohnbauträger erfüllen?
Um in den Genuss eines FdR-Darlehens zu kommen, muss der Wohnbauträger
- Mitglied bei Wohnbaugenossenschaften Schweiz sein;
- Statuten haben, die die Bedingungen der Gemeinnützigkeit erfüllen;
- Eigenkapital von i.d.R. mindestens 10% ausweisen können.
Welche Bedingungen muss das Projekt erfüllen?
Ein FdR-Darlehen kann nur für Wohnobjekte beansprucht werden, die den Förderungsgrundsätzen des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) entsprechen. Insbesondere sollen sie hohe Ansprüche an das ökologische und energieeffiziente sowie das hindernisfreie Bauen erfüllen. Sämtliche Gesuche werden einer technischen Prüfung durch das Bundesamt für Wohnungswesen BWO gemäss dem Wohnungs-Bewertungs-System WBS (Ausgabe 2015) unterzogen.
Je nach Standort gelten unterschiedliche Anlagekostenlimiten, die eingehalten werden müssen. Über die genauen Limiten informiert das Bundesamt für Wohnungswesen.
Die ausführlichen Bedingungen für ein FdR-Darlehen sind im Merkblatt: «Bundeshilfen an die Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus und ihre Einrichtungen, Wohnraumförderungsgesetz WFG» aufgeführt.
Höhe, Laufzeit und Verzinsung der Darlehen
Die Darlehenshöhe richtet sich hauptsächlich nach der Projektart (Kauf, Neubau, Erneuerung), dem Energiestandard oder nach dem LEA-Baustandard für hindernisfreie Wohnungen ab und kann höchstens CHF 60'000.00 pro Wohnung betragen. Die Darlehen müssen spätestens nach 25 Jahre zurückbezahlt sein. Sie müssen ab Auszahlung verzinst werden (ausser Sonderprogramm 2021 - 2025). Der Zinssatz liegt 2,0 Prozentpunkte unter dem jeweils per 30. September erhobenen und anfangs Dezember vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF publizierten Referenzzinssatz für das Mietrecht, mindestens jedoch bei 1,0 %. Er gilt für das ganze Folgejahr.
Prüfung des Gesuches
Die Prüfung der Gesuche erfolgt durch die Fondsverwaltung des Verbandes. Diese erstellt einen Antrag an die Fondskommission, welche über die vorgelegten Projekte entscheidet. Das vollständig ausgefüllte Gesuch muss spätestens acht Wochen vor der Sitzung der Fondskommission bei Wohnbaugenossenschaften Schweiz eingereicht werden. In der Regel beträgt die Frist bis zur Auszahlung etwa drei Monate.
Nächste Sitzung(en) der Fondskommission
10. Juni 2025 (Eingabefrist endet am 15. April 2025)
18. September 2025 (Eingabefrist endet am 24. Juli 2025)
4. Dezember 2025 (Eingabefrist endet am 9. Oktober 2025)
Die Eingabefrist endet acht Wochen vor dem jeweiligen Sitzungsdatum.
Kontakt
Kathrin Schriber, Leitung Fonds
Asella Keiser, Stv. Fonds
Christian Kohler, Stv. Fonds
Telefon 044 360 28 40, fondsderoulement@wbg-schweiz.ch